Kostümregeln
Kostüme dürfen nicht zu freizügig sein, d.h. Busen, Intimbereich und Po müssen ausreichend von Kleidung bedeckt sein.
Obszöne Gesten/Handlungen sind ebenfalls untersagt. Bei Verstoß droht Ausschluss von der Veranstaltung.
Kostüme dürfen keine Verletzungsgefahren für andere Besucher bergen.
Make-Up und zum Kostüm gehörige Verschmutzungen dürfen nicht abfärben.
Kostüme, die Armeeuniformen oder Kampfanzüge aus der Zeit nach 1990 darstellen oder daran angelehnt sind, sind nicht zugelassen. Wir bitten alle Cosplayer sich an das Abzeichengesetz zu halten, welches die Darstellung bestimmter Zeichen und Symbole verbietet.
Seht davon ab, Haarspray in den Toiletten zu verwenden oder euch dort die Haare zu färben. Verursacher von verunreinigten Sanitäranlagen werden haftbar gemacht.
Konkrete Anfragen, ob eine Waffe oder Kostüm getragen werden darf oder nicht, können mit Foto an [email protected] geschickt werden.
Waffenregeln
Waffen aller Art gehören zu vielen Cosplays ganz einfach dazu. Aber auch wenn wir nur eine kleine Veranstaltung sind, gilt es das "Deutsche Waffengesetz" einzuhalten.
Erlaubte Waffen
Waffenimitate aus Schaumstoff, Gummi, Pappe, Weichplastik, (weichem) Holz,
aus einer Kombination, wenn der Holzanteil nicht überwiegt,
unter 200cm Länge,
Bögen und Köcher OHNE Pfeile (Ausnahme: biegsame Spitzen)
Wurfwaffen, aus weichem, biegsamen Materialien ohne festen Kern
Reitgerten
Plastikspielzeug und LARP-Waffen
Stachelarm- und Halsbänder mit stumpfen Stacheln kürzer als 5cm
Ketten aus Holz und/oder Kunststoff, die eindeutig zur Kleidung gehören
Verbotene Waffen
zu sperrig,
Holz ab einer Dicke von 3cm,
über 200 cm Länge,
echte Schusswaffen (auch ungeladen), Softair, Gaspistolen, echte Munition, Explosivkörper, Pyrotechnick, Wurfwaffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgewaffen, Hieb- und Stichwaffen mit scharfer oder Stumpfer Metallklinge oder mit Spitzen,
Stachelarm- und Halsbänder mit Stacheln von 5cm Länge
Plexiglas (aufgrund der Schräfe insbesonderes bei Hieb- und Stichwaffenimitationen)
Rechtliche Grundlagen
Auszug aus dem „Deutschen Waffengesetz (WaffG)“:
§1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (…) (2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen
oder herab zu setzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen
zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
§42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder
ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
a) Seit dem 1. April 2008 ist es nun gemäß § 42 a Waffengesetz verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen,
sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm jederzeit griffbereit in der Öffentlichkeit zu tragen.
Der Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis möglich,
zum Beispiel in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche.
Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer Höhe bis zu 10.000 Euro
sowie mit Einziehung der Waffe geahndet werden – dies gilt übrigens auch für Minderjährige.
(2)(…)
(3)(…)
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder
Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden. (…)